Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand 03.02.2025

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vertragsabschlüsse zwischen der NIRO Media GmbH (im Folgenden: „NIRO Media“) und dem Auftraggeber, ob in laufender oder zukünftiger Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarungen, die in dem Angebot der NIRO Media festgehalten sind, gehen den Vereinbarungen dieser AGB vor.
  2. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen zwischen NIRO Media und einer anderen Person als dem Auftraggeber,der aber dessen Sphäre zugeordnet werden kann, begründet, so gelten dienachfolgenden Bedingungen auch in diesem Verhältnis.
  3. Abweichenden Vereinbarungen, wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowieabweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen.
  4. Von unseren Allgemeinen Geschäftsverbindungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von NIRO Media in Textform bestätigt wurden.
  5. Der Auftraggeber versichert, kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu sein.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die NIRO Media bietet Beratungs- und Umsetzungsleistungen für die Erstellung, Erweiterung, Optimierung und Pflege von Online Marketing Kampagnen für Produkte und Dienstleistungen an. Es handelt sich um Dienstleistungen. Ein Erfolg im Sinne eines Werkvertrages ist nicht geschuldet.
  2. Der Vertrag kommt erst mit dokumentierter Annahme des Auftraggebers auf das ihm seitens der NIRO Media zugesandte Angebot (nachfolgend das „Angebot“) zustande. Dokumentiert meint, dass ohne Mitwirkungshandlung des Auftraggebers eine Erklärung nachgewiesen werden kann: Beispielsweise durch E-Mail, Brief, Fax, SMS oder Videoaufzeichnung.
  3. Etwaige Sondervereinbarungen mit den Vertretern oder Angestellten der NIRO Media sowie mündliche Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

§ 3 Inhalt des Vertrages, Mitwirkung

  1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, wobei sich der Leistungsumfang aus dem schriftlichen Angebot der NIRO Media ergibt.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, NIRO Media vor Durchführung des Auftrages sämtliche zur Ausführung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und NIRO Media sämtliche darüberhinausgehende Informationen, die für die Ausführung von Bedeutung sein können,  zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers). Dies gilt auch für solche Unterlagen / Informationen, die dem Auftraggeber erst nach Auftragserteilung zur Kenntnis gelangen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Diese sind nach Kenntniserlangung durch den Auftraggeber unverzüglich an NIRO Media weiterzuleiten.
  3. Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen / Informationen erstellt NIRO Media die beauftragte Leistung, wobei NIRO Media die vorgelegten Unterlagen/ Informationen als vollständig und richtig unterstellt. NIRO Media ist nicht verpflichtet, hierüber hinausgehende Unterlagen / Informationen selbständig und anderweitig zu beschaffen.  
  4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen (z. B. vor Ort durch Mitarbeiter im Rahmen der laufenden Auftragsbearbeitung vereinbart) sind möglich, wenn sie in einer Zusatzvereinbarung (Auftragserweiterung) in Textform vereinbart werden.
  5. Ergeben sich bei der Ausführung des Auftrages offensichtliche Unstimmigkeiten in den gelieferten Unterlagen / Informationen, ist der Auftraggeber darüber zu unterrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Unstimmigkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit unverzüglich aufzuklären.
  6. Nach Übersendung von Entwürfen oder Anfragen der NIRO Media hat der Auftraggeber folgende Mitwirkungspflicht: innerhalb von zwei Wochen hat er in Textform zu den Entwürfen oder Anfragen Stellung zu nehmen.
  7. NIRO Media ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. NIRO Media kann sich zur Ausführung des Auftrages Angestellter oder freier Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Mit Einwilligung des Auftraggebers ist NIRO Media dazu berechtigt, den Auftrag einem fachkundigen Dritten zu überlassen. In diesem Falle ist NIRO Media lediglich dazu verpflichtet, dem Auftraggeber den durchführenden Dritten zu benennen.

§ 4 Erstellung von Social-Media-Content

4.1 Allgemein

  1. NIRO erstellt im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs für den Kunden individuellen Content (z.B. Texte, Grafiken, Videos) für dessen Social-Media-Kanäle (z.B. Instagram, Facebook, LinkedIn).
  2. NIRO ist bemüht, Content unter Berücksichtigung der vereinbarten Vorgaben und zeitlichen Anforderungen (z.B. saisonale Aktionen oder Feiertage) zu erstellen.

4.2 Freigabe und Abnahme

  1. Der Kunde erhält nach Fertigstellung eines Entwurfs eine Mitteilung der NIRO (z.B. per E-Mail oder Projekttool) mit der Bitte um Freigabe oder Feedback.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, zeitnah auf die Mitteilung zu reagieren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde seinen Freigabe- oder Änderungswunsch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Mitteilung mitzuteilen.
  3. Erfolgt keine Rückmeldung des Kunden innerhalb der in Ziffer 2.2 genannten Frist, gilt der Content als abgenommen und gilt damit als vertragsgemäß erbracht. Eine nachträgliche Überarbeitungspflicht durch NIRO besteht nicht.
  4. Zeitkritische Inhalte (z.B. Posts zu konkreten Feiertagen, Aktionen, Events) sind vom Kunden so rechtzeitig freizugeben, dass eine Veröffentlichung zum gewünschten Termin möglich ist. Erfolgt eine Freigabe oder ein Änderungswunsch erst nach dem relevanten Termin (z.B. nach Ablauf eines Feiertags oder Events), gilt der Content ebenfalls als abgenommen und vertragsgemäß erbracht, ohne dass eine Pflicht zur Veröffentlichung oder Neuerstellung besteht.

4.3 Vergütung und Anrechnung der Inhalte

  1. Die Vergütungspflicht für erstellten Content entsteht unabhängig davon, ob dieser tatsächlich veröffentlicht wurde oder nicht, sofern NIRO Media den Inhalt frist- und vereinbarungsgemäß bereitgestellt und zur Freigabe übersandt hat.
  2. Der betreffende Post oder Inhalt wird bei der vereinbarten Anzahl an zu erstellenden Posts/Inhalten entsprechend angerechnet, sofern er gemäß §3.2 Ziffer 3 oder 4 als abgenommen gilt.
  3. Für später beauftragte Neuerstellungen oder Überarbeitungen kann NIRO Media eine gesonderte Vergütung verlangen, sofern die Notwendigkeit durch verspätetes Kundenfeedback oder nachträgliche Änderungswünsche seitens des Kunden verursacht wurde.

4.4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat sicherzustellen, dass notwendige Informationen, Vorgaben und Feedback zur Content-Erstellung rechtzeitig übermittelt werden.
  2. Verzögert sich die Freigabe oder Veröffentlichung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern sich gegebenenfalls vereinbarte Fristen für NIRO Media entsprechend. Etwaige hieraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

4.5 Haftung und Verantwortlichkeit

  1. NIRO haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Kunde trägt die alleinige inhaltliche Verantwortung für die zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien.

§ 5 Aufbewahrung von Rohmaterial (Video- und/oder Fotoaufnahmen), Rechte und Nutzungsumfang

  1. Aufbewahrung und Löschfristen
    Der Auftragnehmer speichert das bei einem Videodreh oder Fotoshooting entstandene Rohmaterial für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Aufnahme kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, das Rohmaterial zu löschen, sofern der Auftraggeber nicht zuvor eine kostenpflichtige Verlängerung der Speicherfrist bucht. Vor der endgültigen Löschung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber – beispielsweise per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch – informieren und eine angemessene Frist zur Buchung der kostenpflichtigen Verlängerung einräumen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem erforderlichen Speicherbedarf und wird dem Auftraggeber im Voraus mitgeteilt.
  2. Eigentum und Urheberrechte am Rohmaterial
    Das Rohmaterial bleibt im ausschließlichen Eigentum und unter der alleinigen Verfügungsbefugnis des Auftragnehmers. Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte (z. B. Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte) am Rohmaterial verbleiben ebenfalls beim Auftragnehmer. Eine Übertragung dieser Rechte erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
  3. Übertragung von Nutzungsrechten am Endprodukt
    Mit vollständiger Vergütung der vereinbarten Leistungen erwirbt der Auftraggeber lediglich die vereinbarten Nutzungsrechte an dem fertiggestellten Video oder den fertigen Bildern (Endprodukt) gemäß dem in der Auftragsbestätigung bzw. im Hauptvertrag festgelegten Umfang (z. B. Verbreitung, Veröffentlichung, Online-Nutzung). Eine weitergehende Nutzung des Rohmaterials durch den Auftraggeber ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
  4. Erwerb von Rechten am Rohmaterial
    Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, gegen eine gesonderte und schriftliche Vereinbarung sowie gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung, weitergehende Rechte an dem Rohmaterial zu erwerben. Die Konditionen hierfür werden im Einzelfall zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich geregelt.

§ 6 Vergütung, Abrechnung, Zahlungsbedingungen

  1. Angebots- und Preislisten der NIRO Media sind unverbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatz- / Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert berechnet und von der NIRO Media in der Rechnung aufgeführt.
  2. Die Vergütung ist jeweils vor Beginn der jeweiligen Leistung bzw. des jeweiligen Leistungszeitraums fällig. Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich demnach wie folgt: (i) bei Laufzeitverträgen am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats; (ii) Die Vergütung für die erste Analyse und Einrichtung der notwendigen Websites, in dem Angebot näher beschrieben unter „Setup“ oder ähnlich, wird vor Tätigkeitsbeginn fällig.
  3. NIRO Media ist berechtigt, Vorschüsse auf die Vergütung zu verlangen und die Auslieferung der Leistung von der vollen Befriedigung der Ansprüche abhängig zu machen. Wenn und soweit der Auftraggeber bei Laufzeitverträgen mit der Zahlung von mindestens 2 Raten in Verzug ist, ist NIRO Media berechtigt, den gesamten Betrag für die Restlaufzeit als Vorschuss in Rechnung zu stellen.
  4. Zusätzlich zu den seitens NIRO Media erbrachten Leistungen fallen Kosten für Auslagen, wie beispielsweise Werbeanzeigen usw. an. NIRO Media tritt diesbezüglich in Vorleistung und verauslagt die Werbekosten, die in der Regel über eine Kreditkarte zu erbringen sind. Dabei entstehen der NIRO Media Erbringungskosten. Die Verauslagung der Werbekosten rechnet die NIRO Media mit dem Auftraggeber in der Regel am Anfang des jeweiligen Folgemonats ab. Für die Erbringungskosten berechnet NIRO Media dem Auftraggeber eine Pauschale in Höhe von 1,5 % bezogen auf die gesamt verauslagten Werbekosten, die ebenfalls mit der monatlichen Abrechnung geltend gemacht wird.
    NIRO Media kann von demAuftraggeber auch einen Vorschuss für die anfallenden Auslagen für Werbekosten verlangen. Die Höhe des Vorschusses wird seitens NIRO Media nach billigendem Ermessen festgesetzt. Sofern die Summe der tatsächlich angefallenen Auslagen den geleisteten Vorschuss übersteigt, erstattet der Auftraggeber NIRO Media den übersteigenden Betrag. Sofern die Summe den Vorschuss unterschreitet, wird die Differenz dem Auftraggeber gutgeschrieben.
  5. Die von NIRO Media genannten Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohnkosten. Sollten bis zum Fertigstellungstag Kostensteigerungen eintreten, ist NIRO Media berechtigt, die bei der Fertigstellung geltenden Preise angemessen neu zu berechnen, sofern die Kostensteigerung dem Auftraggeber gegenüber nachgewiesen werden.
    Sollte die Erhöhung der Preise die erwarteten Kosten erheblich überschreiten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  6. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu am Tage der Lieferung / Fertigstellung gültigen Preise der NIRO Media berechnet. Ziffer 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
  8. Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen zulässig. Entsprechendes gilt, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers zwar bestritten, aber entscheidungsreif ist.
  9. Im Falle von bestellten Unterlagen, werden diese erst nach vollständiger Begleichung der übermittelten Rechnung bzw. bei Ratenzahlung der ersten Rate übersandt. NIRO Media behält sich das Eigentum an den Unterlagen vor, bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
  10. Bei Zahlungsverzug ist der geschuldete Betrag mit 9 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  11. Zahlungsmodalitäten von Videoproduktionen
    1. Zahlungsmodalitäten
      1. Der Kunde leistet nach Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtbetrags. Die Anzahlung ist sofort nach Unterzeichnung fällig.
      2. Die restlichen 50 % werden nach Abnahme des finalen Videoprodukts fällig. Als Abnahme gilt insbesondere, wenn der Kunde das finale Video schriftlich oder per E-Mail als vertragsgemäß bestätigt oder wenn der Kunde es verwendet, ohne innerhalb einer angemessenen Frist wesentliche Mängel zu rügen.
    2. Durchführung und Verzögerungen
      1. NIRO Media stellt sich mit dem Kunden zeitnah nach Vertragsabschluss in Verbindung, um einen Drehtermin zu vereinbaren.
      2. Kommt es aus Gründen, die nicht von NIRO Media zu vertreten sind (z. B. Terminunfähigkeit des Kunden, externe Faktoren, innerhalb von sechs (6) Monaten ab Vertragsunterzeichnung nicht zu einem Videodreh, wird die noch ausstehende Zahlung (50 %) unabhängig von einer tatsächlichen Durchführung der Videoproduktion sofort fällig.
      3. Der Kunde behält gleichwohl das Recht, innerhalb von zwei (2) Jahren ab Vertragsunterzeichnung einen Drehtermin mit NIRO Media zu vereinbaren, um die Videoproduktion nachträglich durchführen zu lassen.
    3. Preisänderung bei außergewöhnlichen Umständen
      1. Soweit zwischen Vertragsabschluss und tatsächlichem Drehtermin außergewöhnliche Umstände (z. B. erhebliche Preissteigerungen aufgrund von Inflation, Kostensteigerungen für Technik oder Personal) eintreten, die eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit für NIRO Media] begründen, kann NIRO Media eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. In diesem Fall wird der Kunde hierüber informiert und es wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
      2. Erfolgt keine Einigung über eine Anpassung der Vergütung, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, auf den nachträglichen Dreh zu verzichten. Eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen ist jedoch ausgeschlossen, sofern NIRO Media zur Vertragserfüllung bereit und in der Lage wäre.
    4. Verfall des Leistungsanspruchs nach zwei Jahren
      1. Spätestens zwei (2) Jahre nach Vertragsunterzeichnung erlischt der Anspruch des Kunden auf Durchführung des Videodrehs, sofern der Kunde keinen wirksamen Termin vereinbart hat und an der Durchführung festhält. Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beträge besteht in diesem Fall nicht.
      2. Jede weitergehende Leistung oder Durchführung nach Ablauf dieser Frist bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist nicht mehr Teil des ursprünglichen Vertrages.
    5. Abnahme und Mängelrügen
      1. Nach Fertigstellung des Videos stellt NIRO Media dem Kunden den finalen Schnitt zur Verfügung. Der Kunde hat eventuelle Mängel oder Änderungswünsche unverzüglich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt.
      2. Unterbleibt eine solche Rüge, gilt das Video als abgenommen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften Anwendung.
    6. Haftung
      1. NIRO Media haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
      2. Im Übrigen ist jede weitergehende Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Dienstleistungen von NIRO Media sind nach bestem Wissen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Alle Materialien, Unterlagen werden nach den jeweils neuesten Erkenntnissen erstellt. NIRO Media übernimmt jedoch keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Unterlagen und umgesetzten Bausteine.
  2. NIRO Media haftet nicht für Rechtsverletzungen durch vom Auftraggeber verwendete Schlüsselworte, Anzeigentexte, Programmcode, Inhalte und Gestaltungselemente und dergleichen. Insbesondere ist NIRO Media nicht verpflichtet, die verwendeten Materialien des Auftraggebers auf mögliche Verletzungen von Schutzrechten Dritter zu überprüfen. Diese Pflicht obliegt dem Auftraggeber.
  3. NIRO Media haftet nicht für außerhalb des Einflussbereichs der NIRO Media liegende Dritte. Das gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Sperrungen oder Aussetzungen von Accounts sowie andere Störungen durch Account-Provider, Werbenetzwerke oder sonstiger Kooperationspartner des Auftraggebers.
  4. NIRO Media haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen NIRO Media Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen.  
  5. Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung oder aus NIRO Media vorwerfbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers sind von der Haftungsbeschränkung nicht betroffen.

§ 8 Mängelbeseitigung

  1. NIRO Media beseitigt wie folgt etwaige Mängel aus dem Auftragsverhältnis:
  2. Das Mängelbeseitigungsrecht des Auftraggebers beschränkt sich nach Wahl der NIRO Media auf Nacherfüllung durch Beseitigung bzw. Nachbesserung eines bestehenden Mangels oder Ersatzlieferung.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die Rückgängigmachung bzw. die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Der Auftraggeber hat NIRO Media offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    Die Ansprüche nach Ziffer 2 verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  6. Offenbare Unrichtigkeiten, wie beispielsweise Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in Dokumenten der NIRO Media enthalten sind, können von NIRO Media jederzeit berichtigt werden, auch gegenüber Dritten. Grundsätzlich gilt nur die von NIRO Media verwendete Produktbeschreibung als vereinbart.

§ 9 Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von NIRO Media angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist NIRO Media dazu berechtigt, eine angemessene Frist zur Annahme oder Mitwirkung zu setzen. Bei Laufzeitverträgen bleibt die monatliche Vergütung auch weiterhin fällig, auch wenn die Leistungen der NIRO Media aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Auftraggebers vorübergehend eingestellt werden müssen.
  2. Nach fruchtlosem Fristablauf ist NIRO Media berechtigt, den Vertrag zu kündigen und/oder die bereits erbrachten Leistung in Rechnung zu stellen.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht

  1. Solange die von NIRO Media gemachten Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nicht vollständig beglichen sind, steht NIRO Media ein Zurückbehaltungsrecht zu.
  2. Dieses erstreckt sich auf alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten – und auf alle von NIRO Media gefertigten – Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die der Auftraggeber zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen unabdingbar benötigt.

§ 11 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung, Kündigung

  1. Die Vertragsdauer bestimmt sich grundsätzlich nach der Vereinbarung in dem Angebot der NIRO Media.
  2. Bei Laufzeitverträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende. Ansonsten beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage zum Monatsende.
  3. Laufzeitverträge verlängern sich immer um die ursprüngliche Dauer.
  4. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der NIRO Media der auf die bisherige Laufzeit anteilige Betrag des Laufzeitvertrages zu vergüten; es steht der NIRO Media frei, einen höheren Betrag zu fordern, wenn – zu beziffernde -, umfangreichere Aufwendungen entstanden sind.
  5. Die Kündigung ist der NIRO Media in Textform gegenüber zu erklären.

§ 12 Abwerbungen

  1. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen unterlassen es, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der NIRO Media abzuwerben.
  2. Er verpflichtet sich insbesondere bei Angeboten auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen, eine Vertragsstrafe in jedem einzelnen Fall in Höhe von EURO 5.000,00 zu bezahlen.

§ 13 Urheberrechte, Nutzungsrechte

  1. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an überlassenen Unterlagen verbleiben bei NIRO Media. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Unterlagen zur Weitergabe an Dritte zu vervielfältigen. Ausgenommen ist die Vervielfältigung zum Zwecke der eigenen Datensicherung.
  2. Ein Vervielfältigungsexemplar darf nur angefertigt werden und für eigene Zwecke verwendet werden, wenn das Original infolge einer Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Gedruckte Unterlagen dürfen in keinem Fall, auch nicht auszugsweise, nachgedruckt oder nachgeahmt werden.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von NIRO Media erbrachten Leistungen, insbesondere die Fertigung von Gutachten, Diagrammen, Analysen sowie die Vorlagen zur Erstellung von Software-Programmen lediglich für die vertragsgemäße Bestimmung und für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch NIRO Media.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums.

§ 14 Verschwiegenheitspflicht

  1. NIRO Media verpflichtet sich, für diejenigen Tatsachen, die NIRO Media während der Auftragsausführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet NIRO Media von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
  2. Der Auftraggeber hat das Recht, NIRO Media von der Schweigepflicht zu entbinden, wobei er den Umfang der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht selbst bestimmen kann. Dies ist schriftlich mitzuteilen.
  3. In Haftpflichtfällen ist NIRO Media von der Verschwiegenheitspflicht insoweit entbunden, als die NIRO Media Haftpflichtversicherung Auskünfte benötigt, um den Versicherungsfall abwickeln zu können.
  4. NIRO Media ist von der Verschwiegenheitspflicht befreit, wenn sie gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung verpflichtet ist.

§ 15 Referenz

NIRO Media ist berechtigt, den Auftraggeber – insbesondere das Firmenlogo – zu Referenzzwecken auf der Homepage zu listen. Dasselbe gilt für verbundene Unternehmen der NIRO Media im Sinne des § 15 AktG. Der Auftraggeber kann die Berechtigung jederzeit schriftlich oder in Textform widerrufen.

§ 16 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis unterliegen dem deutschen Recht mit ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit nichts anderes vereinbart und gesetzlich bestimmt ist, gilt als Erfüllungsort Ilshofen.
  2. Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen NIRO Media und dem Auftraggeber Heilbronn.

§ 17 Teilnichtigkeiten

  1. Für den Fall, dass einzelne Klauseln unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrags. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
  2. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 18 Datenschutz

Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.niro-media.de/datenschutz.

Geschäftsführung: Marcell Rost & David Niemann
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